30.8.2021 - AG Vaihingen: Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst während Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygienekosten

AG Vaihingen vom 29.6.2021, Az. 1 C 129/21

Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst während einer Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygienekosten der Reparaturfirma. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Dies hat das AG Vaihingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2020 und damit während der Corona-Pandemie wurde ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die alleinige Haftung des Unfallverursachers war nicht strittig. Nachdem das Fahrzeug repariert wurde, bestand zwischen der Fahrzeugeigentümerin und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen in Höhe von 81,- EUR zu ersetzen sind. Die Kosten waren bereits im Sachverständigengutachten enthalten. Die Fahrzeugeigentümerin erhob schließlich Klage.

Das AG Vaihingen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektions- und Hygienekosten zu. Diese Kosten seien für die Schadensbeseitigung erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu ersetzen. Wäre das Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden, so wären die Kosten nicht angefallen. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat die Kosten in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung aufgenommen. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben und in Rechnung stellen.